ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN


1. Allgemeines

Sämtlichen – auch künftigen – Lieferungen, Leistungen und Angeboten der Firma Romold GmbH liegen ausschließlich die nachfolgenden Verkaufsbedingungen zugrunde, die spätestens mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung der Fa. Romold GmbH durch den Vertragspartner anerkannt werden, auch wenn sie im Einzelfall nicht nochmals ausdrücklich vereinbart oder bestätigt sind. Etwaig entgegenstehenden Vertragsbedingungen des jeweiligen Vertragspartners widerspricht die Fa. Romold GmbH hiermit; ihre Wirkung wird auch für den Fall ausgeschlossen, daß der jeweilige Vertragspartner sie zur Grundlage eigener rechtsgeschäftlicher Akte gemacht und die Firma Romold GmbH der Geltung entgegengesetzter Bedingungen nicht im Einzelfall ausdrücklich noch einmal widersprochen haben sollte. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Vertragsbedingungen werden im Einzelfall nur dann wirksam, wenn sie ausdrücklich schriftlich von der Firma Romold GmbH anerkannt wurden.

 

2. Angebote

Angebote der Firma Romold GmbH verstehen sich stets freibleibend und unverbindlich. Rechtsgeschäftliche Erklärungen der Firma Romold GmbH bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses. Die in Werbeschriften und Angeboten der Fa. Romold GmbH dargelegten technischen Eigenschaften, Maße, Gewichte, Abbildungen, Zeichnungen sowie Güte- und Leistungsbeschreibungen sind nur näherungsweise maßgeblich, soweit nicht ausdrücklich deren Verbindlichkeit schriftlich durch die Firma Romold GmbH bestätigt wurde. Soweit Angeboten der Fa. Romold GmbH Leistungsverzeichnisse des Auftraggebers zugrunde liegen, binden diese die Firma Romold GmbH nur hinsichtlich technischer Daten wie Maße, Gewicht, Qualität etc. Das Recht zu Abweichungen in Form und Ausführung gegenüber Angebot und/oder Werbeschrift behält sich die Firma Romold GmbH ausdrücklich vor.

 

3. Preise

Maßgeblich sind die schriftlich vereinbarten bzw. in den Auftragsbestätigungen der Firma Romold GmbH enthaltenen Preise. An angebotene Preise hält sich die Firma Romold GmbH auf die Dauer von vier Wochen ab Angebotsdatum gebunden. Angegebene Preise beziehen sich auf Lieferung ab Auslieferungslager der Firma Romold GmbH, bei Direktlieferung durch Vorlieferanten der Firma Romold GmbH ab deren Auslieferungslager, exclusive Verpackung, Versandspesen, Zoll, Steuern usw. zuzüglich der am Tag der Rechnungsstellung gesetzlich jeweils gültigen MWSt.

 

4. Liefer- und Leistungszeit

Die von der Firma Romold GmbH genannten Liefer- und Leistungstermine sind unverbindlich. Dies gilt auch, wenn Lieferung oder Leistung zu einem bestimmten Kalendertag zugesagt ist, es sei denn, daß dieser Termin von der Firma Romold GmbH ausdrücklich schriftlich als Fixtermin bestätigt ist. Für Lieferungen und Leistungen zu bestimmten Uhrzeiten wird von der Firma Romold GmbH Gewähr grundsätzlich ausgeschlossen. Höhere Gewalt oder Ereignisse, die der Firma Romold GmbH Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren, verzögern oder unmöglich machen, berechtigen die Firma Romold GmbH – auch wenn diese Ereignisse bei Lieferanten oder Unterverpflichteten der Firma Romold GmbH eingetreten sein sollten – die Lieferung oder Leistung auf die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten, ohne zum Schadenersatz verpflichtet zu sein. Falls die Firma Romold GmbH Lieferung oder Leistung zu einem bestimmten Termin als Fixgeschäft zugesichert hat, ist vom Vertragspartner eine angemessene Nachfrist von mindestens einem Monat zur Erfüllung einzuräumen. Erst nach fruchtlosem Ablauf einer solchen Nachfrist kann der Vertragspartner vom Vertrag ohne Anspruch auf Schadenersatz insoweit zurücktreten, als dieser nicht erfüllt sein sollte. Sollte die Romold GmbH die Nichteinhaltung verbindlicher Lieferoder Leistungstermine zu vertreten haben, beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Vertragspartners auf 0,5% der Netto-Vertragssumme hinsichtlich des vom Verzug betroffenen Teils der Lieferung oder Leistung pro angefangener Kalenderwoche, höchstens jedoch 5% der Netto-Vertragssumme des vom Verzug betroffenen Teils der Lieferung oder Leistung. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen, soweit nicht mindestens grobes Verschulden der Firma Romold GmbH dem Verzug zugrundeliegt. Die Romold GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen uneingeschränkt berechtigt.

 

5. Gefahrübergang

Mit dem Verlassen des Firmengeländes der Firma Romold GmbH oder bei Direktlieferung deren Vorlieferanten geht die Gefahr des Transportes, der Verschlechterung und des Unterganges in jedem Fall – auch bei frachtfreier Lieferung auf den Vertragspartner über. Eine Versicherung gegen Transportschäden, Transportverluste und Bruch wird die Firma Romold GmbH nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Vertragspartners zu seinen Lasten und auf seine Rechnung abschließen. Transportschäden oder Fehlmengen müssen sofort nach Lieferung an den Vertragspartner von diesem durch bahnamtliche Tatbetandsaufnahme oder gleichwertige Beweismittel festgestellt und auf den Begleitpapieren (Frachtbrief, Lieferschein o.ä.) bescheinigt werden. Scheitert die Lieferung vor Verlassen des Ortes des Gefahrüberganges an Gründen, die die Firma Romold GmbH nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr mit deren Meldung der Lieferbereitschaft dem Vertragspartner gegenüber auf diesen über. Bei Lieferung oder Leistung zu Baustellen oder Lieferadressen ist vorausgesetzt, daß die betreffende Stelle auf einem für Kraftfahrzeuge gut befahrbaren und befestetigtem Weg zu erreichen ist und eine detaillierte Orts- und Wegebeschreibung vorliegt. Für unverzügliche und fachgerechte Entladung ist allein der Vertragspartner verantwortlich, es sei denn anderes wäre schriftlich ausdrücklich vereinbart. Wartezeiten vor der Entladung werden in Rechnung gestellt; für Schäden, die beim Betreten oder Abladen des Transport mittels auftreten, haftet die Firma Romold GmbH nicht. Gleiches gilt für Schäden, die anläßlich des Transportes von Dritten verursacht werden.

 

6. Zahlungsbedingungen

Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart ist, sind Rechnungen der Firma Romold GmbH binnen 14 Tagen ab Datum der Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Mit Ablauf dieser Frist kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug. Die Firma Romold GmbH ist berechtigt, trotz anderslautender Verrechnungsbestimmungen des Vertragspartners, eingehende Zahlungen zunächst nach eigener Wahl auf dessen älteste und/oder ungesichertste Verbindlichkeit zu verrechnen und wird den Vertragspartner über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. § 367 1 BGB wird vereinbart. Der Vertragspartner hat ein Recht zur Aufrechnung oder Minderung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch die Firma Romold GmbH schriftlich anerkannt wurden. Der Vertragspartner kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und rechtskräftig festgestellt oder durch die Firma Romold GmbH schriftlich anerkannt wurde. Kommt der Vertragspartner mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug oder werden Umstände bekannt, die Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, -bereitschaft oder Kreditwürdigkeit rechtfertigen, so ist die Firma Romold GmbH berechtigt, seine gesamte Restschuld gegenüber der Firma Romold GmbH mit sofortiger Wirkung fällig zu stellen, auch soweit Wechsel oder Schecks mit späterer Fälligkeit laufen. In diesem Falle ist die Firma Romold GmbH berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber von der Firma Romold GmbH angenommen, ohne daß die Fälligkeit der Forderung berührt würde. Im Falle des Verzuges des Vertragspartners ist die Firma Romold GmbH berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszins, ggf. zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer dem Vertragspartner in Rechnung zu stellen. Die Firma Romold GmbH behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen.

 

7. Mängel, Haftung, Verjährung

Ansprüche wegen Mängel verjähren in sechs Monaten, spätestens jedoch in einem Jahr ab Gefahrübergang. Werden Betriebs- und Montageanweisungen der Firma Romold GmbH nicht befolgt, Änderungen an ihren Produkten vorgenommen und/oder Einbau und/oder Verarbeitung ihrer Produkte nicht den Anweisungen oder Vorgaben der Firma Romold GmbH entsprechend ausgeführt, erlöschen jegliche Ansprüche wegen Mängel gegen die Firma Romold GmbH, wenn der Vertragspartner eine entsprechend substantuerte Behauptung der Firma Romold GmbH, daß erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt habe, nicht widerlegt. Der Vertragspartner verpflichtet sich, Betriebs- und Montageanweisungen der Firma Romold GmbH in jedem Falle der Weiterveräußerung dem Erwerber zuzuleiten; im Falle der Nichtbefolgung erlischt die Haftung der Firma Romold GmbH, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, daß etwaig aufgetretene Mängel oder Funktionsstörungen nicht auf der Unkenntnis der Betriebs- und Montageanweisungen der Firma Romold GmbH beruhen. Der Vertragspartner hat Lieferungen und Leistungen der Firma Romold GmbH unverzüglich und sorgfältig auf Mängel- und Fehlerfreiheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel oder Fehler der Ware oder Leistung der Firma Romold GmbH sind vom Vertragspartner unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Lieferung oder Leistung schriftlich bei der Firma Romold GmbH zu rügen. Versteckte Mängel, die auch bei sorgfältiger Überprüfung innerhalb der vorgenannten Wochenfrist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens binnen 6 Wochen nach Lieferung und/oder Leistung der Firma Romold GmbH schriftlich zu rügen. Den Vertragspartner trifft die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für dessen Qualifizierung als offensichtlich oder versteckt, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mangelrüge. Etwaig mangelhafte Lieferungen oder Leistungen der Firma Romold GmbH sind in dem Zustand, in dem sie sich bei Entdeckung des Fehlers befunden haben zu belassen und der Firma Romold GmbH Gelegenheit zur eigenen Überprüfung zu geben. Die Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entbindet die Firma Romold GmbH von jeglicher Haftung wegen Mängel. Ist ein Mangel ordnungsgemäß und berechtigt gerügt, so kann die Firma Romold GmbH nach eigener Wahl entweder den Mangel beseitigen, Ersatz liefern oder leisten, einen Ausgleich in Geld (Minderung) vornehmen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen. Ist die von der Firma Romold GmbH erbrachte Lieferung oder Leistung zur Weiterverarbeitung oder Weiterverkauf durch Dritte bestimmt, erlischt die Haftung der Firma Romold GmbH im Zeitpunkt der Übergabe an den Dritten, wenn nicht der Vertragspartner nachweist, daß aufgetretene Mängel von der Firma Romold GmbH zu vertreten sind. Die Haftung für Transport- und Lagerschäden wird ausgeschlossen. Die Beweislast für das Vorhandensein des Mangels bei Gefahrübergang trägt der Vertragspartner. Für der Firma Romold GmbH zur Be- oder Verarbeitung gelieferte oder überlassene Gegenstände haftet die Firma Romold GmbH nur, wenn Mängel oder Fehler von der Firma Romold GmbH mindestens grob fahrlässig verursacht wurden. Gewähr nach vorstehenden Bestimmungen leistet die Firma Romold GmbH ausschließlich ihrem unmittelbaren Vertragspartner; die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen gegen die Firma Romold GmbH ist vorbehaltlich ausdrücklich anderslautender und schriftlicher Vereinbarung ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind sowohl gegen die Firma Romold GmbH als auch deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung, jedoch nur insoweit als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung der Firma Romold GmbH, die den Vertragspartner gegen das Risiko eben solcher Schäden absichern soll. Jegliche Haftung der Firma Romold GmbH ist der Höhe nach auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Lieferungen und Leistungen der Firma Romold GmbH und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche – gleich welcher Art und welchen Rechtsgrundes - aus.

 

8. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen der Firma Romold GmbH unter Einschluß noch offener Forderungen aus jedem Rechtsgrund (Saldoforderungen aus Kontokorrent) das Eigentum der Firma Romold GmbH. Der Vertragspartner darf unter Eigentumsvorbehalt der Firma Romold GmbH gelieferte Ware nur im Rahmen seines üblichen Geschäftsbetriebes verarbeiten oder veräußern, solange er nicht gegenüber der Firma Romold GmbH in Verzug ist. Erlischt das Eigentum der Firma Romold GmbH durch Verarbeitung, Vermischung, Einbau oder Veräußerung, so wird schon jetzt die Abtretung der dem Vertragspartner zustehenden Forderung in Höhe des bei der Firma Romold GmbH offenen Forderungssaldos wie folgt vereinbart: Die aus dem Weiterverkauf oder der Weiterverarbeitung oder einem sonstigen Rechtsgrund dem Vertragspartner bezüglich von der Firma Romold GmbH gelieferter Ware entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber in voller Höhe an die Firma Romold GmbH ab. Die Romold GmbH ermächtigt den Vertragspartner widerruflich, die an die Firma Romold GmbH abgetretene Forderung für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann von der Firma Romold GmbH nur widerrufen werden, wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung o.ä. ist dem Vertragspartner untersagt. Bei Zugriffen Dritter auf die gelieferte Ware muß der Vertragspartner auf das Eigentum der Firma Romold GmbH hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Sollte über das Vermögen des Vertragspartners das Insolvenzverfahren eröffnet, oder ein vorläufiges Insolvenzverfahren angeordnet sein, oder noch im Eigentum der Firma Romold GmbH stehende Ware gepfändet werden, so ist die Firma Romold GmbH berechtigt, die gelieferte Ware sofort und ohne gerichtliche Maßnahmen in Besitz zu nehmen und für den Vertragspartner bis zur Bezahlung offener Forderungen der Firma Romold GmbH auf Kosten des Vertragspartners zu verwahren. Das gleiche gilt, wenn die Forderung der Firma Romold GmbH durch Vermögensverfall des Vertragspartners gefährdet wird und/oder wenn der Vertragspartner mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Firma Romold GmbH in Rückstand gerät. Ferner hat in diesem Fall die Firma Romold GmbH das Recht, vom Vertragspartner die Abtretung dessen etwaiger Herausgabeansprüche gegen Dritte zu verlangen.

 

9. Rücktritt vom Vertrag

Wird der Firma Romold GmbH die Erfüllung eines Vertrages ganz oder teilweise unmöglich, so kann der Vertragspartner bei gänzlicher Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten, bei teilweiser Unmöglichkeit eine angemessene Minderung des Preises verlangen. Der Vertragspartner kann ferner vom Vertrag zurücktreten, wenn die Firma Romold GmbH eine wirksam und angemessen gesetzte Nachfrist zur Behebung eines von der Firma Romold GmbH nach diesen Bedingungen zu vertretenden Mangels fruchtlos hat verstreichen lassen. Der Lauf einer angemessenen Nachfrist beginnt nicht vor Anerkenntnis oder Nachweis der Vertragspflicht der Firma Romold GmbH in Bezug auf den Mangel.

 

10. Datenspeicherung

Die Firma Romold GmbH ist berechtigt, personenbezogene Daten des Vertragspartners mit dem Mitteln elektronischer Datenverarbeitung zu speichern.

 

11. Konstruktionsänderungen

Die Fa. Romold GmbH behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen. Sie ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Waren vorzunehmen.

 

12. Urheberschutz des Lieferanten

Dem Besteller überlassene Unterlagen und Zeichnungen sowie von uns erbrachte Leistungen und Vorschläge für die Gestaltung und Herstellung aller Produkte darf der Besteller nur für den vorgesehenen Zweck verwenden und sie ohne Zustimmung der Firma Romold weder Dritten zugänglich noch zum Gegenstand von Veröffentlichungen machen.

 

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Surheim. Für jegliche Rechtsbeziehung der Firma Romold GmbH zu ihren Vertragspartnern wird die ausschließliche Geltung bundesdeutschen Rechtes in materieller und prozessualer Hinsicht vereinbart. Sollten Teile dieser Verkaufsbedingungen unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der Verkaufsbedingungen im übrigen nicht. Für den Fall derartiger Teil-Unwirksamkeit verpflichten sich die Vertragsparteien einer wirtschaftlich dem Gewollten entsprechende, jedoch wirksamen Ersatzbestimmung zuzustimmen.

Surheim, Juli 2012